Zunächst sollte bei einem Rechtsstreit die Schiedsgerichtsbarkeit berücksichtigt werden. Ein Schiedsurteil kann entweder in Nigeria oder im Ausland erwirkt werden. Da Nigeria das New Yorker Übereinkommen von 1958 ratifiziert hat, können ausländische Schiedsurteile in Nigeria anerkannt und vollstreckt werden.
Neben der Schiedsgerichtsbarkeit kann eine Klage vor dem jeweils zuständigen nigerianischen Gericht erhoben werden. In Nigeria gibt es für wirtschaftliche Streitigkeiten keine speziellen Gerichte. Neben den Bundesgerichten haben auch die einzelnen Bundesstaaten eigene Landesgerichte. Welches Gericht zuständig ist, hängt vom Streitgegenstand ab. Die Federal High Courts sind beispielsweise für steuerliche oder gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten und den gewerblichen Rechtsschutz zuständig.
Ausländische Urteile können nur nach nigerianischem Recht anerkannt und vollstreckt werden, ein bilaterales Abkommen mit Deutschland existiert nicht. Da die Gegenseitigkeit derzeit als verbürgt gilt, können auch deutsche Urteile in Nigeria unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich vollstreckt werden.. So muss das Urteil von einem oberen Gericht stammen, es muss sich um ein Zahlungsurteil handeln und es muss rechtskräftig und darf nicht anfechtbar sein.
GTAI-Publikation "Recht kompakt Nigeria"