Im Fall eines Rechtsstreits, der sich nicht mehr ohne Hilfe von außen lösen lässt, sollten Unternehmen auch immer die Schiedsgerichtsbarkeit in Betracht ziehen. Ein Schiedsurteil kann entweder vor Ort in Côte d’Ivoire nach dem OHADA-Acte uniforme relatif au droit de l’arbitrage oder alternativ im Ausland erwirkt werden. Da Côte d’Ivoire das New Yorker Übereinkommen von 1958 ratifiziert hat, können ausländische Schiedsurteile in Côte d‘Ivoire anerkannt und vollstreckt werden.
Wer sich nicht an ein Schiedsgericht wendet, kann eine Klage vor einem ivorischen Gericht einreichen, sofern dieses für die konkrete Streitigkeit zuständig ist. Für wirtschaftliche Streitigkeiten sind die Tribunaux de Commerce zuständig, bei denen sowohl eine Erst- als auch eine Berufungsinstanz vorgesehen ist. Ausländische Urteile können nur nach nationalem Recht anerkannt und vollstreckt werden, ein bilaterales Abkommen gibt es nicht. Laut dem Code de Procédure Civile ist für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel Voraussetzung, dass die Gegenseitigkeit verbürgt ist, was im Verhältnis zu Deutschland der Fall ist.
GTAI-Publikation Recht Kompakt Tunesien